Ziemlich dreist

Eben rief Kabel Deutschland an, man habe mir ein Paket mit einem Gerät zugeschickt. Ich merkte an, keines bestellt zu haben und bekam zu hören, man habe mich letzte Woche telefonisch nicht erreichen können. Das Paket sei aber schon unterwegs. Es sei ja ein Retourenschein dabei und ich sei ja Bestandskunde.

Das könnte sich nun allerdings ändern!

Verärgert legte ich auf, ohne mir den Werbesermon weiter anzuhören. Martina meinte, man dürfe Dinge behalten, die einem ungefragt zugesandt würden, wollte das Paket dann aber doch nicht annehmen, wenn es kommt (vielleicht war das ja auch nur eine taktische Lüge des Verkäufers, wir werden sehen).

Die Jungs dagegen waren entzückt von der Idee, den Kram einfach zu behalten. Ich habe etwas recherchiert und hier § 241a BGB entdeckt:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

Jetzt warten wir mal ab. Bei der IHK Nürnberg kann man Abmahnungen gegen unerwünschte Werbung veranlassen, und da steht nun Folgendes zum Thema:

Die Zusendung unbestellter Waren oder die Erbringung nicht bestellter Dienstleistungen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Empfänger mit der Zusendung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt hat. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt beispielsweise bei laufenden Geschäftsbeziehungen vor.

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Eine Antwort auf „Ziemlich dreist“

  1. Dass die IHK da etwas vorsichtiger ist passt zu diesem Club.
    Ich würd’s annehmen und wegschmeissen. Finde sowas sehr frech und nicht verständlich.

Kommentare sind geschlossen.